Der Kläger habe bereits nach dem ersten Schreiben der Hausverwaltung dieser telefonisch mitgeteilt, dass er dem Bauvorhaben nicht zustimme. Der Beklagte habe das Bauvorhaben trotzdem und ohne Kenntnis der Miteigentümer und der Hausverwaltung realisiert. Damit sei eindeutig in das äussere Erscheinungsbild eingegriffen worden. Die Dachlukarne verändere die Ansicht der Südfassade wesentlich und erheblich negativ, sei weder proportional noch vermöge sie architektonisch zu überzeugen. Das äussere Ansehen der Westfassade sei durch das Fenster wesentlich beeinträchtigt. Ebenso tangiere die Erweiterung des Innenraums seine Wohnung.