292 StGB zu erlassen, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer einer gerichtlichen Verfügung keine Folge leistet. 3. Es sei der Kläger bereits heute unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens zu ermächtigen, im Falle der Widerhandlung gegen das Urteil auf Wiederherstellung der unrechtmässig vorgenommenen Umbauten in vorstehender Ziff. 1 auf Kosten des Beklagten die Wiederherstellung selbst vorzunehmen oder in Auftrag zu geben. 3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt.“