„1. Es sei der Beklagte gerichtlich zu verpflichten, die ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümer in seiner Ferienwohnung in der „C.“, im Frühjahr 2001 vorgenommenen baulichen Veränderungen mit Einbau eines Fensters, Dachlukarne und Wohnraumerweiterung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 2. Es sei das Urteil auf Wiederherstellung ausdrücklich unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB zu erlassen, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer einer gerichtlichen Verfügung keine Folge leistet.