B. Am 19. Oktober 2001 liess I. B. beim Vermittleramt des Kreises Klosters eine Klage auf Verpflichtung von A. zur Versetzung des Einbaus des Fensters, der Dachlukarne und der Wohnraumerweiterung in den ursprünglichen Zustand anhängig machen. Ebenso verlangte er die Androhung von Art. 292 StGB bei allfälliger Widerhandlung sowie die Ermächtigung, im Falle des Widerhandelns gegen das Urteil die Wiederherstellung auf Kosten des Beklagten selbst vornehmen zu lassen. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 12. Dezember 2001 3