Im Frühling 2001 liess A. die Umbauarbeiten ausführen. Am 11. Juli 2001 bemerkte dies die Ehefrau von I. B., K. B., anlässlich eines Ferienbesuches und beanstandete dies bei der G.. Am 21. September 2001 fand eine ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung statt mit dem Traktandum der Genehmigung des Ausbaus der Wohnung A.. Dabei gab der Miteigentümer E. bekannt, dass er gegen den Ausbau keine Einwendungen habe, die Miteigentümer F. erachteten den Ausbau zwar als nicht sehr schön, verzichteten im Sinne eines guten Einvernehmens aber auf eine Klage. I. B. wehrte sich hingegen weiterhin.