{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-11_2003-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_11", "Checksum": "13808572761357f60283ca967dc92c2a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.05.2003 ZF 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.05.2003 ZF 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Hat keine der Parteien\nvollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden; sie werden\ndann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Vogel/Spühler,\nGrundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 294 ff.). Wie bereits der\nGesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich auch bei Art. 122 Abs. 1 ZPO nicht\num eine starre Vorschrift; sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich ist es\ndabei dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom\nüblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich\ngeschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (PKG 1988\nNr. 14).\n\nb) Was die erstinstanzlichen Kosten betrifft, so ist festzuhalten, dass der\nKläger und Berufungsbeklagte mit seinem Begehren um Rückversetzung der\nUmbauten in den ursprünglichen Zustand nur bezüglich des Einbaus des Fensters\ndurchgedrungen ist, während die Dachlukarne und die Wohnraumerweiterung dem\nBeklagten zugestanden wurden. Da der Einbau des Fensters gegenüber der\nDachlukarne und der Wohnraumerweiterung eher gering ins Gewicht fällt,\nrechtfertigt es sich, die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz zu einem Viertel\ndem Berufungskläger und zu drei Vierteln dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.\n\nc) Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei in der Regel\nverpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten,\nnotwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten\neiner Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen\nGrundsätzen verteilt werden wie die gerichtlichen. Für die Bemessung der\nProzessentschädigung wird auf die Bedeutung des Prozesses, vor allem aber auf\nseine Schwierigkeiten und den dadurch erforderlichen Umfang der Bemühungen\nabgestellt (Vogel/Spühler, a.a.O., S. 297; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur\nzürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1 ff. zu § 69 ZPO ZH).\nDer für die sachgerechte Prozessführung notwendige Aufwand bildet mit anderen\nWorten Kriterium für die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung. Die\nEntschädigung an die obsiegende Partei, welche von einem patentierten\nRechtsanwalt vertreten wurde, ist nach den Honoraransätzen des bündnerischen\nAnwaltsverbandes festzusetzen (vgl. PKG 1995 Nr. 20, 1989 Nr. 11, 1986 Nr. 11),\nwobei das Gesetz dem Richter bei der Bemessung der ausseramtlichen\n24\n\nEntschädigung einen verhältnismässig grossen Spielraum offen lässt (PKG 1986\nNr. 11).\n\nd) Vorliegend besteht keine Veranlassung, bei der Auferlegung der\nausseramtlichen Kosten von der obgenannten Kostenverteilung abzuweichen,\nweshalb der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger dessen ausseramtliche\nAufwendungen in reduziertem Umfange zu entschädigen hat. Der\nBerufungsbeklagte reichte keine Urkunden zu seinen Aufwendungen ein. Unter\nBerücksichtigung des notwendigen Aufwandes sowie der Honoraransätze des\nbündnerischen Anwaltsverbandes erscheint für das vorinstanzliche Verfahren eine\nreduzierte ausseramtliche Entschädigung des Berufungsbeklagten an den\nBerufungskläger von Fr. 3'000.-- als angemessen. Damit ist die Berufung auch im\nKostenpunkt teilweise gutzuheissen.\n\n15. Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der\nunterliegende Teil auch im Berufungsverfahren in der Regel zu Übernahme\nsämtlicher Kosten verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die\nKosten verhältnismässig verteilt werden. Vorliegend ist der Berufungskläger mit\nseiner Berufung im Punkt der Dachlukarne sowie teilweise im Kostenpunkt\ndurchgedrungen, während der Berufungsbeklagte beim Fenster in der Westfassade\nobsiegt hat. In Würdigung dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Kosten des\nBerufungsverfahrens je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen. Nach den gleichen\nGrundsätzen ist auch mit den ausseramtlichen Kosten zu verfahren. Diese werden\nfolglich wettgeschlagen.\n25\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird\naufgehoben.\n\n2. Von der Bereitschaft von A., den in der Wohnung von I. B.\ndurchgeschlagenen Nagel zu entfernen, wird Vormerk genommen.\n\n3. Die Klage von I. B. wird teilweise gutgeheissen und A. wird verpflichtet, das\nneu erstellte Fenster (Westfassade) zu entfernen und den ursprünglichen\nZustand wieder herzustellen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n4. Die Kosten des Kreises Klosters von Fr. 132.-- sowie die Kosten des\nBezirksgerichtes Prättigau/Davos von Fr. 5'535.20 gehen zu einem Viertel zu\nLasten von A. und zu drei Vierteln zu Lasten von I. B., welcher A. für das\nVerfahren vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos ausseramtlich mit Fr.\n3'000.-- zu entschädigen hat.\n\n5. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht Graubünden\nvon Fr. 5’000.-- und die Schreigebühr von Fr. 375.--, total somit Fr. 5'375.--,\ntragen die Parteien je zur Hälfte. Die ausseramtlichen Entschädigungen für\ndas Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.\n\n6. Mitteilung an :\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar ad hoc\n"}