{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-11_2003-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_11", "Checksum": "13808572761357f60283ca967dc92c2a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.05.2003 ZF 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.05.2003 ZF 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Bei bösem Glauben\ndes Überbauenden kann der Nachbar hingegen die Beseitigung des Überbaus\nselbst dann fordern, wenn er nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch erhoben hat\n(Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 68 zu Art. 674 ZGB).\n\nc) Vorliegend kann sich der Berufungskläger aufgrund der im Recht\nliegenden Beweise nicht auf den guten Glauben berufen. Der Berufungsbeklagte\nhat bereits gegenüber der Verwalterin mit Schreiben vom 22. März 2000 seine\nZustimmung zu den Umbauplänen des Berufungsklägers verweigert, was dem\nBerufungsbeklagten zur Kenntnis gebracht wurde. Der Berufungskläger hat mit\nSchreiben vom 18. Mai 2000 selbst ausgeführt, dass der Berufungsbeklagte das\nBauvorhaben blockiert habe. Mit Schreiben vom 30. Mai 2000 wiederholte der\nBerufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger seine\nZustimmungsverweigerung. Selbst der Berufungskläger ging damit im Jahre 2000\nvon der Blockierung des Bauvorhabens aus und wusste, dass ein gleichwohl\ndurchgeführter Ausbau gegen den Willen des Berufungsbeklagten geschah. Im\nSchreiben vom 31. Juli 2001 führte der Berufungskläger gar selbst aus, die\nOpposition des Berufungsbeklagten sei ihm wohl bekannt gewesen. Damit handelte\nder Berufungskläger beim Ausbau aber fraglos bösgläubig und er kann sich nicht\nauf ein Überbaurecht nach Art. 674 Abs. 3 ZGB berufen. Unerheblich ist daher, dass\nder Berufungsbeklagte keine Einsprache gegen das Baugesuch erhoben hat.\nDaraus durfte der Berufungskläger nicht mit gutem Glauben folgern, dass der\nBerufungsbeklagte den Widerstand inzwischen aufgegeben habe, zumal die\nBaubewilligung gerade noch vor den Korrespondenzbriefen des\nBerufungsbeklagten im Mai 2000 erteilt worden war (vgl. auch PKG 1994 Nr. 5).\nEbenso wenig kann gesagt werden, dass sich der Berufungskläger gutgläubig auf\neinen Zirkularbeschluss hat berufen können, war ein solcher - infolge fehlender\nZustimmung des Berufungsbeklagten - doch gar nie zustande gekommen. Wenn\nder Berufungskläger schliesslich vorbringt, der Berufungsbeklagte sei nach\nEntdecken des Umbaus nicht tätig geworden, so ist doch darauf hinzuweisen, dass\ndessen Ehefrau nach ihrer Anreise am 11. Juli 2001 den vorgenommenen Umbau\nentdeckt und umgehend die Verwalterin benachrichtigt hat. Diese wiederum setzte\nam darauffolgenden Tag den Berufungskläger davon in Kenntnis.\n22\n\nd) Fehlt der gute Glauben aber offensichtlich, entfällt der Anspruch des\nBerufungsklägers auf ein entsprechendes Überbaurecht zum vornherein und\nbraucht nicht beurteilt zu werden, ob die übrigen Voraussetzungen bestehen. Offen\ngelassen werden kann, ob ein Überbaurecht im vorliegenden Fall überhaupt\neinredeweise geltend gemacht werden könnte.\n\n12. Der Berufungskläger wirft der Gegenpartei Rechtsmissbrauch vor, da\ndiese erst interveniert habe, als die Bauten ausgeführt worden seien, obwohl der\nBerufungsbeklagte die Möglichkeit gehabt habe, sich zur Wehr zu setzen. Die\nAusübung seines Rechts sei für ihn zumutbar gewesen, die Verzögerung dem\nBerufungskläger nun nachteilig. Letzterer habe in guten Treuen auf die Untätigkeit\nvertrauen dürfen. Dem ist nicht so. Wie bereits mehrfach erwähnt, hat sich der\nBerufungsbeklagte unmittelbar nach Bekanntwerden der Umbaupläne gegen diese\ngestellt und seinen Widerstand gegenüber dem Berufungskläger\nunmissverständlich kund getan. Er hat die Zustimmung verweigert, weshalb ein\ngültiger Zirkularbeschluss nie zustande gekommen ist. Es kann dem\nBerufungsbeklagten unter diesen Umständen nicht zum Vorwurf gereichen, dass er\nnach Mai 2000 bis zum Bekanntwerden des realisierten Umbaus nichts mehr\nunternommen hat, zumal der Berufungskläger seinerseits noch nach Erhalt der\nBaubewilligung ausgeführt hat, dass er das Bauvorhaben als blockiert erachte. Der\nBerufungsbeklagte hat daher nicht davon ausgehen müssen, dass trotz seines\nWiderstandes und eines fehlenden Zirkularbeschlusses der Berufungskläger sein\nVorhaben gleichwohl umsetzen würde. Nach Entdeckung des Umbaus hat er\nzudem über die Verwalterin rasch festhalten lassen, dass er sich damit nicht\neinverstanden erklären könne. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann dem\nBerufungsbeklagten daher fraglos nicht vorgeworfen werden. Vielmehr war es der\nBerufungskläger, welcher den ihm wohl bekannten Willen des benachbarten\nMiteigentümers schlicht unbeachtet gelassen hat.\n\n13. Der Berufungskläger hat damit zu Unrecht ein Fenster in die Westfassade\neingebaut. Damit hat er in das geschützte Miteigentum des Berufungsbeklagten\neingegriffen. Er ist daher zum Rückbau zu verpflichten und hat folglich das Fenster\nzu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die Klage des\nBerufungsbeklagten ist in diesem Punkt von der Vorinstanz zu Recht gutgeheissen\nworden. Die Berufung ist folglich bezüglich des in die Westfassade eingebauten\nFensters abzuweisen.\n23\n\n"}