{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-11_2003-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_11", "Checksum": "13808572761357f60283ca967dc92c2a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.05.2003 ZF 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.05.2003 ZF 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Diese ist zu beseitigen.\nNur am Rande sei erwähnt, dass es vorliegend einzig dem Berufungskläger möglich\nist, vom Einbau des Fensters zu profitieren, während der Miteigentümer B. nur die\nNachteile zu tragen hat und selbst kein entsprechendes Ausbaurecht für sich in\nAnspruch nehmen kann. Umso mehr erscheint es daher billig, die Anforderungen\nan eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Sache im Sinne von Art.\n647d Abs. 2 ZGB nicht übermässig streng anzusetzen.\n\ne) Nicht zu hören ist der vom Berufungskläger unter Anrufung des\nGrundsatzes in maiore minus erst anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte\nEventualantrag der Montage eines Fenstergitters oder eines nicht zu öffnenden\nFensters. Wie bereits erwähnt, beruht die erhebliche und dauernde\nBeeinträchtigung im Sinne von Art. 647d ZGB in der Einsehbarkeit des Balkons von\nder Wohnung des Berufungsklägers aus und nicht in der Tatsache, dass zwecks\nEinsichtnahme auf den Balkon das Fenster geöffnet und der Kopf hinausgestreckt\nwerden müsste oder die Gespräche mitgehört werden können. Die Einsehbarkeit\ndes Balkons bereits von der linken Ecke des Fensters aus wurde anlässlich des\nvorinstanzlichen Augenscheines festgestellt und vom Berufungskläger nicht\nbeanstandet. Sie wird durch ein nicht zu öffnendes Fenster oder die Anbringung\neines Fenstergitters fraglos nicht wesentlich geringer. Eine entsprechende\nAnordnung könnte daher an der Rechtmässigkeit des Vetorechts gemäss Art. 647d\nAbs. 2 ZGB nichts ändern. Ob das erst im Berufungsverfahren getätigte Vorbringen\nformell überhaupt zulässig ist und solches noch Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens sein kann, kann daher ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der\nBerufungskläger überhaupt zu anderen, geringeren, vorliegend von ihm ohnehin\nnicht ausreichend dargelegten Rückbauten angehalten werden kann. Nach\nweiteren Lösungen Ausschau zu halten, kann im Übrigen nicht Aufgabe des\nGerichts sein.\n\nf) Was die Verhältnismässigkeit betrifft, so ist keine Interessenabwägung\nvorzunehmen, ob der durch die Einwirkung dem Eigentümer zugefügte Nachteil\nunverhältnismässig geringer ist als die dem Störer entstehenden Kosten der\nBehebung des Nachteils (vgl. BGE 68 II 374; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N\n105 zu Art. 641 ZGB). Der Berufungskläger kann sich daher für die Beibehaltung\n20\n\ndes eingebauten Fensters nicht dahingehend wehren, dass dessen Kosten im\nVergleich zur Beeinträchtigung des Nachbars unverhältnismässig seien.\n\n11.a) Der Berufungskläger macht schliesslich einredeweise ein\nÜberbaurecht nach Art. 674 ZGB geltend und führt hiezu aus, die Einräumung eines\nÜberbaurechts sei von der baulichen Anlage her ohne weiteres möglich. Zwar habe\nder Berufungsbeklagte anfänglich Opposition angemeldet, nach Erteilung der\nBaubewilligung durch die Gemeinde indessen nichts mehr von sich hören lassen.\nDer Umbau sei im Frühling und Frühsommer des Jahres 2001 erfolgt. Der\nBerufungsbeklagte habe erst am 4. September 2001 interveniert, was nicht mehr\nrechtzeitig sei. Wer so lange zuwarte, verwirke die Einsprachefrist. Unter\nRechtzeitigkeit werde die 30-tägige Frist seit der Publikation oder die Zeit bis zum\nBeginn der Überbauarbeiten verstanden. Es könne sich auf das Überbaurecht\nberufen, wer gutgläubig sei. Die Gutgläubigkeit werde vermutet. Es sei\nnachvollziehbar, dass sich der Berufungskläger auf den Zirkulationsbeschluss\nabgestützt habe. Weil auch die Verwaltung es unterlassen habe, gestützt auf diese\nBaubewilligung die Rechtslage abzuklären, habe der Berufungskläger davon\nausgehen dürfen, dass die Opposition aufgegeben worden sei. Es seien überdies\ndie besonderen Umstände zu würdigen, eine Interessenabwägung sei\nvorzunehmen.\n\nb) Nach Art. 674 Abs. 1 ZGB verbleiben Bauten und andere Vorrichtungen,\ndie von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, Bestandteil des\nGrundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand\nein dingliches Recht hat. Ist ein Überbau unberechtigt und erhebt der Verletzte,\ntrotzdem dies für ihn nicht erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so\nkann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem\nGlauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den\nÜberbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden (Art. 674 Abs. 3 ZGB).\nWas den guten Glauben anbetrifft, so soll durch dieses Erfordernis verhindert\nwerden, dass ein Grundeigentümer, der wissentlich über die Grenze baut, auf die\nUntätigkeit des Nachbars spekuliert und daraus Nutzen zieht. Wenn auch das\nallgemeine Interesse für die Erhaltung aller einmal erstellten Bauten spricht, so geht\nes zu weit, wenn nur dieses Interesse gewahrt würde und auch einem Bauenden\nzuteil würde, welcher wegen seines Verschuldens nicht schutzwürdig ist (Meier-\nHayoz, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung,\n2. Teilband, Art. 655 - 679 ZGB, 3. Aufl., Bern 1974, N 65 zu Art. 674 ZGB). In gutem\nGlaube befindet sich der Überbauende, wenn er ohne grobe Fahrlässigkeit\n21\n\n"}