{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-11_2003-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_11", "Checksum": "13808572761357f60283ca967dc92c2a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.05.2003 ZF 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.05.2003 ZF 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 20.05.2003 ZF 2003 11\nRegeste:\nWiederherstellung des Dachlukarne-Umbaus und der Wohnraumerweiterung | ZGB Sachenrecht\n\n 10.a) Was das eingebaute Fenster betrifft, so führt der Berufungskläger aus,\nder Berufungsbeklagte habe die dauernde Beeinträchtigung seines Nutzungs- und\nGebrauchsrechtes gemäss Art. 647d Abs. 2 ZGB gar nicht behauptet, wenn er in\nseiner Rechtsschrift das Fenster an der Westfassade als nicht passend und fehl am\nPlatz beschrieben und somit einzig das äussere Erscheinungsbild der\nStockwerkeigentumsliegenschaft, nicht aber Einschränkungen im Nutzungs- und\nGebrauchswert bemängelt habe. Folglich sei er damit seiner Behauptungslast nicht\nnachgekommen und könne der Vorhalt gar nicht mehr Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens sein. Dies trifft nicht. Zwar hat der Berufungsbeklagte in\nder Tat das äussere Erscheinungsbild der Westfassade bemängelt. In Ziff. 6 seiner\nProzesseingabe vom 5. Februar 2002 hat er aber klar ausgeführt, dass das Fenster\nzu weit an seinen Balkon herangebaut worden sei, was ihn beim Aufenthalt auf dem\nBalkon störe und ihn in seiner Bewegungsfreiheit einenge. Damit hat er aber\ngenügend behauptet, worin er die Nachteile des eingebauten Fensters sehe und ist\ninsbesondere mit Bezug auf das Vetorecht betreffend die Beeinträchtigung des\nBalkons zu seinem Gebrauch der Behauptungslast genügend nachgekommen.\n\nb) Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich nach dem vorinstanzlichen\nAugenschein die Richter von der räumlichen Nähe des eingebauten Fensters zum\nBalkon des Berufungsbeklagten haben überzeugen können. Das Fenster sei\noffensichtlich nur geschaffen worden, um dem Naturlicht Einlass zu gewähren. Um\nauf den Balkon des Berufungsbeklagten Einsicht zu nehmen, reiche es aus, sich an\ndie linke Ecke des Fensters zu stellen und hinauszublicken. Nach den klägerischen\nFotos befindet sich das neue Fenster in der Tat unmittelbar neben dem Balkon des\nBerufungsbeklagten und besteht kaum ein Abstand zum Balkongeländer. Es ist\nfraglos ohne weiteres möglich, auf einen Teil des Balkons Einsicht zu nehmen und\nohne jeglichen Aufwand beobachten zu können, was sich auf dem Balkon ereignet.\nHält sich der Berufungsbeklagte im fraglichen Teil des Balkons auf, kann er mit\nanderen Worten von der Wohnung des Berufungsklägers jederzeit beobachtet\nwerden. Ebenso ist es ohne weiteres möglich, die Ereignisse auf dem Balkon\nakkustisch mitzuverfolgen. Es fragt sich dabei, ob diese Umstände dem\nBerufungsbeklagten den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen\nZweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen und die\nVoraussetzungen des Vetorechts nach Art. 647d Abs. 2 ZGB gegeben sind.\n18\n\nc) Eine dauernde Beeinträchtigung des Gebrauchs des Balkons des\nBerufungsbeklagten besteht fraglos. Dem Berufungskläger wird es jederzeit\nmöglich sein, auf den Balkon des Berufungsbeklagten Einsicht zu nehmen.\nMassgebend ist daher, ob eine erhebliche Erschwerung im Gebrauch des Balkons\nvorliegt. Auch dies ist aufgrund der Umstände zu bejahen. Festzuhalten ist dabei,\ndass der Balkon des Berufungsbeklagten bis anhin aus der Wohnung des\nBerufungsklägers nicht hat eingesehen werden können und der Aufenthalt im\nfraglichen Bereich dem Berufungsbeklagten und den anderen Benützern der\nWohnung gegenüber den Benützern der benachbarten Wohnung eine gewisse\nIntimsphäre garantierte. Diese geht ihm gegenüber dem Berufungskläger nun ab,\nnachdem über das neue Fenster von der Wohnung jederzeit auf zumindest einen\nTeil des Balkons unmittelbar eingesehen werden kann, wenn sich eine Person auf\ndie linke Seite des Fensters hinstellt. Damit kann der Berufungsbeklagte sich auf\nseinem Balkon entgegen der bisherigen Konstellation nicht mehr ohne weiteres\nungestört fühlen und muss damit rechnen, von den Nachbarn aus nächster Nähe\nbeobachtet zu werden. Die bisherige Gebrauchsfähigkeit des Balkons ist daher für\nden Berufungsbeklagten mit Bezug auf die Einsehbarkeit aus der Wohnung des\nBerufungsklägers und der damit verbundenen Einschränkung in der Intimsphäre\nnachvollziehbar erheblich eingeschränkt. Festzuhalten ist, dass sich auch die\nZeugin K. B. durch die Nähe des Fensters durchaus in ihrer Intimsphäre\nbeeinträchtigt fühlt. Dies bedeute für sie die gravierendste Störung des Umbaus.\nSoweit der Berufungskläger geltend machen lässt, der Balkon sei vom Balkon des\nzweiten Stocks ohnehin einsehbar, so ist festzuhalten, dass nach den eingereichten\nFotos (KB 10, BB 11) der Balkon zwar von dem einen Stock tiefer und rechtwinklig\nliegenden Balkon betrachtet werden kann. Auf den Balkon selber kann jedoch von\nunten nicht Einsicht genommen werden, weil das Geländer diesen gut abdeckt. Da\nauch eine grössere Distanz besteht als zum beanstandeten, unmittelbar\nanliegenden Fenster, ist die Beeinträchtigung vom unteren Balkon doch eine\nerheblich geringere und mit dem Fenster nicht vergleichbar. Sie war überdies - im\nGegensatz zum neu erstellten Fenster - von allem Anfang an Teil der\nGebrauchsfähigkeit des Balkons des Berufungsbeklagten. Zutreffend ist in diesem\nZusammenhang, dass die Gespräche auf dem Balkon des Berufungsbeklagten\ndurchaus auch von den anderen Balkonen mitgehört werden können und dieser\nUmstand folglich nicht entscheidend sein kann. Die unmittelbare Nähe des Fensters\nindessen verstärkt die bereits mit der unmittelbaren Einsehbarkeit festgestellte\nBeeinträchtigung und verstärkt das Gesamtbild einer klaren, dauernden und\nerheblichen Beeinträchtigung des Balkons der Berufungsbeklagten in seiner\nBenutzung zum bisherigen Zweck.\n19\n\n"}