{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-11_2003-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_11", "Checksum": "13808572761357f60283ca967dc92c2a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.05.2003 ZF 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.05.2003 ZF 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Stimmen alle\nStockwerkeigentümer vor dem Versammlungstage schriftlich den Anträgen zu, die\nin der Einladung zur Eigentümerversammlung aufgeführt sind, unterbleibt die\nVersammlung.\n\nc) Ein Zirkulationsbeschluss ist vorliegend nicht zustande gekommen. Die\nStockwerkeigentümer sind mit Schreiben vom 13. März 2000 von der G. über die\nUmbaupläne des Berufungsklägers informiert und zu einer Stellungnahme innert\nzwei Wochen aufgefordert worden. Bereits mit Schreiben vom 22. März 2000\nverweigerte der Berufungsbeklagte seine Zustimmung zum Umbauprojekt. Damit\nfehlten die Voraussetzungen für einen Zirkulationsbeschluss zum vornherein.\nSelbst der Berufungskläger hat in seinem Schreiben vom 18. Mai 2000 an den\nBerufungsbeklagten festgehalten, dass das Umbauvorhaben damit blockiert sei.\nEine Anfechtung des Beschlusses im Sinne von Art. 75 ZGB durch den\nBerufungsbeklagten war nicht erforderlich, da ein genügender Beschluss auf dem\nZirkulationsweg gar nie zustande gekommen war. Es fehlte zum vornherein an\neinem Anfechtungsobjekt und es kann nicht angehen, in einem solchen Fall den die\nZustimmung verweigernden Stockwerkeigentümer zusätzlich noch auf den\ngerichtlichen Weg zu zwingen (vgl. auch Rey, a.a.O., N 344).\n\nd) Der Berufungskläger führt indessen zutreffend aus, dass einem\nStockwerkeigentümer die Zustimmung zu einer bereits erstellten nützlichen Baute\nim Rahmen eines ordentlichen Beschlusses nachträglich erteilt werden kann.\nVorliegend wurde am 21. September 2001 eine ausserordentliche\nStockwerkeigentümerversammlung abgehalten. Wie dem Protokoll zu entnehmen\nist, bildete der Ausbau der Wohnung des Berufungsklägers dabei das\nHaupttraktandum der Sitzung. Anwesend waren dabei vier von fünf\nStockwerkeigentümern mit Wertquoten von insgesamt 811/1000. In der\nVersammlung liess der Miteigentümer E. mit Vollmacht mitteilen, dass er gegen den\nAusbau keine Einwendungen habe. Die Miteigentümer F. erachteten die\nDachlukarne zwar als nicht sehr schön, verzichteten jedoch im Sinne des guten\nEinvernehmens auf eine Klage und gaben auf diese Weise ihre Zustimmung zu den\ndurchgeführten baulichen Massnahmen. Einzig der Berufungsbeklagte hielt an der\nStockwerkeigentümerversammlung an seinem Widerspruch gegen die Bauarbeiten\nfest. Damit aber sprachen sich mit dem Miteigentümer E., welcher zwei\nMiteigentumsanteile à 239/1000 hat, sowie den Miteigentümern F., welche eine\n16\n\nWertquote von 133/1000 vertreten, die Mehrheit der Stockwerkeigentümer, welche\nzugleich auch die Mehrheit der Miteigentumsanteile besitzt, für die Bauarbeiten aus.\nDas nach Art. 647d Abs. 1 ZGB an einer Versammlung erforderliche qualifizierte\nMehr wurde damit an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 21. September\n2001 erreicht. Dass im Protokoll dies nicht als eigentlicher formeller Beschluss\nfestgehalten wurde, kann daran nichts ändern, weil aus dem Wortlaut des Protokolls\nunmissverständlich hervor geht, dass die Mehrheit der Stockwerkeigentümer\nbeschloss, die durchgeführten Bauarbeiten zu akzeptieren.\n\n9.a) Damit kann indessen noch nicht abschliessend über die Zulässigkeit der\nbeiden baulichen Massnahmen befunden werden. Nach Art. 647d Abs. 2 ZGB\nkönnen Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung\nder Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder\nunwirtschaftlich machen, nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden. Mit\nanderen Worten kommt jedem einzelnen Miteigentümer bei übermässiger\nBelastung seiner Sache ein Vetorecht zu. In diesen Fällen soll der Miteigentümer\nnicht schutzlos dem Willen der Mehrheit ausgeliefert sein (Brunner/Wichtermann,\nBasler Kommentar, N 11 zu Art. 647d ZGB). Art. 647d Abs. 2 ZGB ist zwingender\nNatur und kann von der Gemeinschaft nicht abgeändert werden.\n\nb) Die übermässige Belastung muss für den einzelnen Miteigentümer im\nVergleich zu den anderen Gemeinschaftern unverhältnismässig sein. Wie der\nBerufungskläger in der mündlichen Hauptverhandlung zutreffend darlegen liess,\nbeeinträchtigt der Dachlukarnenaufbau den Berufungsbeklagten als Miteigentümer\nnicht übermässig. Der Berufungsbeklagte hat nicht dargetan, inwiefern die\nDachlukarne die Benützung seiner Wohnung dauernd und erheblich erschwert oder\nseine Sache gar unwirtschaftlich macht. Die in den Akten befindlichen Fotos der\nDachlukarne zeigen, dass diese auf der Südseite des Daches erstellt wurde und\nvon der Wohnung des Berufungsbeklagten gar nicht einsehbar ist. Ob die\nDachaufbaute für den Berufungsbeklagten in ästhetischer Hinsicht beeinträchtigend\nwirkt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen. Solches hätte auf die\nBenützung der Sache zum bisherigen Zweck oder auf deren Wirtschaftlichkeit im\nkonkreten Fall fraglos keinen Einfluss. Überdies würde eine ästhetische\nBeeinträchtigung die übrigen Miteigentümer in gleichem Masse treffen, da sie von\nder Wohnung des Berufungsbeklagten nicht besser einsehbar ist als von den\nWohnungen der anderen Miteigentümer. Die Voraussetzungen für die Einsprache\nnach Art. 647d Abs. 2 ZGB sind daher klarerweise nicht gegeben. Die Vorinstanz\nhat die Beseitigung der Dachlukarne vielmehr zu Unrecht angeordnet. Die dagegen\n17\n\nerhobene Berufung ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die Klage des\nBerufungsbeklagten ist abzuweisen.\n\n"}