{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-11_2003-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_11", "Checksum": "13808572761357f60283ca967dc92c2a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.05.2003 ZF 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.05.2003 ZF 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Je höher diese im Vergleich zum\ngeschaffenen Mehrwert ist, desto eher liegt eine luxuriöse bauliche Massnahme vor.\nBei ihr ist die Wertsteigerung primär affektiver Art (Meier-Hayoz, a.a.O., N 1 f. zu\nArt. 647e ZGB; Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, N 1 und 3 ff. zu Art. 647e\nZGB). Als Beispiele für nützliche bauliche Massnahmen werden in Literatur und\nRechtsprechung Um-, Aus- und Anbau von Gebäuden aller Art, Abbruch und\nNeubau eines Gebäudes unter Beibehaltung des Zwecks genannt, etwa die\nAufstockung eines Gebäudes, der Ausbau von abgeschrägten Dachzimmern, unter\nUmständen auch ein Fensterdurchbruch, das Ausgraben von Kellerräumen zum\nZwecke einer Kantine, ebenfalls die Aufstockung eines Gebäudes durch den\nobersten Stockwerkeigentümer (vgl. Friedrich, Das Stockwerkeigentum, 2. Aufl.,\nBern 1972, N 11 zu § 25; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 16 ff. zu Art. 647d\nZGB; Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, N 8 zu Art. 647d ZGB). Beispiele\nfür luxuriöse Bauten sind etwa der Einbau eines Luxusbads, die Erstellung eines\nSpringbrunnens, die Auskleidung mit Marmor, die Anlage eines Dachgartens\n(Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 4 zu Art. 647e ZGB). Das Kantonsgericht\nGraubünden qualifizierte in PKG 1996 Nr. 7 die Erstellung eines weiteren Zuganges\nmit Aussentreppe, eines zusätzlichen Fensters und einer Dachlukarne durch einen\nStockwerkeigentümer klar als nützliche bauliche Massnahme und nicht als luxuriöse\nAufwendung. Unbeachtlich ist bei der Beurteilung einer baulichen Massnahme, ob\n- ebenso wie bei der obgenannten Aufstockung durch einen Stockwerkeigentümer\noder bei dem in PKG 1996 Nr. 7 behandelten Fall - die Umbaute in erster Linie dem\nGebrauch des betroffenen Stockwerkeigentümers dient. Massgebend ist vielmehr\nob eine Wertsteigerung damit auch bei der gesamten Liegenschaft zu verzeichnen\nist.\n\nd) Die vorliegend erstellte Dachlukarne sowie das in die Westfassade\neingebaute Fenster sind als nützliche Aufwendungen im Sinne von Art. 647d Abs.\n1 ZGB zu qualifizieren. Zwar liegt es auf der Hand, dass eine Dachlukarne, ein\nFenster und ein - vorliegend nicht mehr angefochtener - erweiterter Wohnraum den\nGebrauch der Sache durchaus auch bequemer machen. Wesentlich verbessert\nwurde aber vor allem die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung, welche mit dem\nweiteren Raum, der Dachlukarne, dem neuen Fenster und dem damit verbundenen\nLichteinfall erheblich erhöht wurde. Mit dem Ausbau der Wohnung des\nBerufungsklägers ist zudem fraglos eine Wertsteigerung der\nStockwerkeigentumseinheit verbunden. Diese führt im gleichen Umfang zu einer\n14\n\nWertsteigerung der gesamten Liegenschaft, weil sich deren Wert aus der Summe\nder Werte der einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten ergibt. Es kann unter diesen\nUmständen nicht gesagt werden, der Ausbau der Wohnung des Berufungsklägers\ndurch eine Dachlukarne und ein Fenster diene lediglich der Verschönerung der\nSache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch. Vergleicht man den Umbau mit den\ngreifbaren Präjudizien - insbesondere des Kantonsgerichts gemäss PKG 1996 Nr.\n7 -, liegt fraglos ein Anwendungsfall von Art. 647d ZGB und nicht ein solcher von\nArt. 647e ZGB vor. Nichts an der Qualifikation als nützliche bauliche Massnahme\nkann wie erwähnt ändern, dass deren Nutzen praktisch ausschliesslich dem\nBerufungskläger zukommt. Nicht zuletzt ist dieser auch für die Kosten der baulichen\nMassnahmen aufgekommen.\n\n8.a) Stellen die Dachlukarne und das Fenster an der Westfassade nützliche\nAufwendungen dar, war gemäss Art. 647d Abs. 1 ZGB die Zustimmung der Mehrheit\naller Miteigentümer notwendig, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.\nDamit ist ein sogenanntes qualifiziertes Mehr für die Zulässigkeit nützlicher Bauten\nnotwendig. Ist dieses nicht zustande gekommen, wurden die Dachlukarne sowie\ndas Fenster zu Unrecht erstellt.\n\nb) Wie die Beschlussfassung der Stockwerkeigentümergemeinschaft\nzustande zu kommen hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aufgrund des\nLegalverweises von Art. 712m Abs. 2 ZGB ist auf das Vereinsrecht zurückzugreifen.\nBeschlüsse von Stockwerkeigentumsgemeinschaften sind grundsätzlich in der\nStockwerkeigentümerversammlung zu fassen. Allerdings ist es möglich, im\nReglement oder im Begründungsakt die Zulässigkeit vor Zirkulationsbeschlüssen\noder von Urabstimmungen vorzusehen. Nach Art. 712m Abs. 2 ZGB in Verbindung\nmit Art. 66 Abs. 2 ZGB ist die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem\nAntrag einem Beschluss der Versammlung gleichgestellt. Es müssen sich aber\nsämtliche Stockwerkeigentümer in einer schriftlichen Beschlussfassung einig sein;\nverweigert auch nur ein einziger seine Stimme, muss eine Versammlung abgehalten\nwerden (Rey, Schweizerisches Stockwerkeigentum, 2. Aufl., Zürich 2001, N 333;\nMeier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1.\nAbteilung, 5. Teilband, Art. 712a - 712t ZGB, Bern 1988, N 118 zu Art. 712m ZGB).\nZustande gekommen ist ein Zirkulationsbeschluss im Moment, in welchem die letzte\nZustimmungserklärung eingegangen ist. Mit anderen Worten bedarf ein\nZirkularbeschluss - unabhängig von der gesetzlichen Kompetenzordnung - der\nZustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer (PKG 1995 Nr. 18). Im Reglement\nder Stockwerkeigentümergemeinschaft findet sich eine entsprechende Regelung.\n15\n\n"}