{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-11_2003-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_11", "Checksum": "13808572761357f60283ca967dc92c2a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.05.2003 ZF 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.05.2003 ZF 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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ZGB\nsowie einer allfällig im Sinne von Art. 712g Abs. 2 ZGB abgeänderten Regelung.\n\nc) Bei den vom Berufungsbeklagten beanstandeten Bauarbeiten handelt es\nsich nicht um Fragen der ungestörten Ausübung des Sonderrechts, sondern um\neinen baulichen Eingriff in gemeinschaftliche Bauteile. Dessen Zulässigkeit richtet\nsich nach den in Art. 647c ff. ZGB aufgeführten Voraussetzungen. Es kann\nentgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, es bedürfe dafür zum Vornherein der\nEinstimmigkeit. Entscheidend ist vielmehr, welcher Art der in Art. 647c ff. ZGB\ngenannten Bauarbeiten die vorliegenden Eingriffe zuzuordnen sind und ob die\nStockwerkeigentümer in ihrem Reglement diesbezüglich allenfalls vom Gesetz\nabweichende Kompetenzordnungen getroffen haben.\n\n7.a) Soweit zu prüfen ist, ob die Stockwerkeigentümergemeinschaft andere\nKompetenzordnungen kennt, ist auf deren Benutzungs- und Verwaltungsreglement\nhinzuweisen. Dieses regelt in Kapitel 2 und 3 die Benützung der gemeinschaftlichen\nTeile und der den Sondereigentümern zu Sonderrecht zustehenden Teile. Die\nVorinstanz hat zur Prüfung der Zuständigkeit der baulichen Vorhaben insbesondere\nauf Art. 9 Abs. 1 und auf Art. 13 Abs. 1 lit. d des Reglementes abgestellt, der\nBerufungsbeklagte zusätzlich auf Ziff. 5. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die\nRegelung zur Erstellung notwendiger, nützlicher oder luxuriöser Bauten, sondern\num die Festlegung beziehungsweise Abgrenzung des Sonderrechts gegenüber den\ngemeinschaftlichen Teilen. In Art. 9 und 13 werden dem einzelnen\nStockwerkeigentümer Schranken in der Benützung auferlegt. Insbesondere wird\nfestgehalten, dass ein Stockwerkeigentümer die gemeinschaftlichen Teile nicht\nderart benützen darf, dass er sie von sich aus verändert. Diese Bestimmung lehnt\nsich klar an Art. 712a Abs. 2 ZGB an und zeigt jedem Stockwerkeigentümer die\nSchranken auf, innerhalb welcher er sich kraft seiner Stellung als Miteigentümer und\nInhaber eines Sonderrechts alleine bewegen darf. Nicht geregelt wird damit die\nZuständigkeit respektive das Quorum, mit welchem einem Bauvorhaben, welches\ngemeinschaftliche Teile betrifft, zugestimmt werden muss. Dies geht insbesondere\naus Art. 36 lit. f und Art. 37 lit. b des Reglements hervor, nach welchen es für\nErneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der\nWirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, eine qualifizierte\n12\n\nMehrheit im Sinne der Mehrheit aller Stockwerkeigentümer und gleichzeitig der\nMehrheit der Anteile bedarf, während für luxuriöse Aufwendungen Einstimmigkeit\nerforderlich ist. Damit knüpft das Stockwerkeigentümerreglement diesbezüglich\nuneingeschränkt an die gesetzliche Ordnung von Art. 647d (nützliche\nAufwendungen) und Art. 647e ZGB (luxuriöse Aufwendungen) an und ist für die\nBeurteilung der Zulässigkeit der Bauarbeiten respektive der dafür erforderlichen\nZustimmung auf die gesetzlichen Bestimmungen über das gewöhnliche\nMiteigentum abzustellen.\n\nb) Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung sind die eingebaute\nDachlukarne sowie ein in die Westfassade eingebautes Fenster im neu\ngeschaffenen Wohnraum. Bezüglich der Wohnraumerweiterung wurde das\nvorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Weil es sich bei den durchgeführten\nBauarbeiten fraglos nicht um notwendige bauliche Massnahmen handelt, ist\nentsprechend den Vorbringen der Parteien festzustellen, ob die ausgeführten\nBauarbeiten als nützliche oder gar luxuriöse Aufwendungen zu verstehen sind.\n\nc) Nützliche Aufwendungen sind Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine\nWertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit\nder Sache bezwecken. Die Arbeiten sind in diesem Hinblick vorzunehmen. Selbst\nNeubauten können entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten ebenfalls\ndarunter fallen und entsprechend beschlossen werden (Brunner/ Wichtermann,\nBasler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 647d ZGB). Luxuriöse Bauarbeiten sind\nsolche, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der\nBequemlichkeit im Gebrauch dienen. Die Abgrenzung der nützlichen zu den\nluxuriösen Massnahmen ist unter diesem Gesichtspunkt nicht immer einfach. Ein\nfür den Gebrauch der Sache absolut unnötiger Um- und Einbau kann den\nVerkehrswert erheblich steigern, ebenfalls die künstlerische Gestaltung einer\nSache. Zur Zuordnung nur beschränkt brauchbar ist die Unterscheidung zwischen\nVerbesserung der Gebrauchsfähigkeit der Sache und Steigerung der reinen\nBequemlichkeit, da sich auch das bloss Angenehme wertsteigernd auswirken kann\n(Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, N 7 zu Art. 647d ZGB). Die betreffenden\nMassnahmen bzw. die widerstreitenden Zuordnungskriterien sind in solchen Fällen\nam Kriterium von getätigten Investitionen und objektiver Verbesserung der Sache\nzu messen. Ist das Verhältnis zwischen der Investition und der Wertsteigerung\ngünstig, das heisst sind beide Werte möglichst identisch, ist von einer nützlichen\nBaute auszugehen. Sind die Kosten der Arbeiten im Vergleich zur erreichten\nSteigerung hoch, ist eher von einer luxuriösen Massnahme auszugehen (Meier-\n13\n\n"}