{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-11_2003-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_11", "Checksum": "13808572761357f60283ca967dc92c2a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.05.2003 ZF 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.05.2003 ZF 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Ob\nfür die fragliche Umbaute eine genügende Zustimmung besteht, ist für die\nZulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht relevant (vgl. dazu PKG 1987 Nr. 2).\n\n5. Nach Art. 641 Abs. 2 ZGB hat, wer Eigentümer einer Sache ist, das Recht,\njede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Er kann dazu die Beseitigung einer\nbestehenden Störung durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder die\nUnterlassung einer künftigen Störung verlangen. Nicht jeder Eingriff berechtigt\nindessen den Eigentümer zur Abwehr, sondern nur derjenige, welcher als\nungerechtfertigt qualifiziert werden kann (Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum\nschweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 1. Teilband, Art. 641 - 654 ZGB,\n5. Aufl., Bern 1981, N 100 zu Art. 641 ZGB). Ob der durch die Einwirkung dem\nEigentümer zugefügte Nachteil unverhältnismässig geringer ist als die dem Störer\nentstehenden Kosten der Behebung, ist nicht beachtlich. Eine solche\nInteressenabwägung ist nicht vorzunehmen (vgl. BGE 68 II 374; Meier-Hayoz,\nBerner Kommentar, N 105 zu Art. 641 ZGB). Zur Klage legitimiert ist der\nbeeinträchtigte Eigentümer von Grundstücken. Darunter fallen auch\nStockwerkeigentümer oder gewöhnliche Miteigentümer, selbst wenn die Störung\nvon anderen Miteigentümern ausgeht (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 91 f. zu\nArt. 641 ZGB, N 100 zu Art. 646 ZGB; Wiegand, Basler Kommentar zum\nSchweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, Art. 457 - 977 ZGB, Art. 1 - 61\nSchlT ZGB, 2. Aufl., Basel 2003, N 59 zu Art. 641 ZGB). Der Berufungsbeklagte hat\nvor der Vorinstanz die Beseitigung unter anderem der Dachlukarne sowie des in die\nWestfassade eingebauten Fensters beantragt. Die Vorinstanz hat diese alsdann\nangeordnet. Dies ist nur dann zu Recht erfolgt, wenn die entsprechenden baulichen\nMassnahmen zu Unrecht umgesetzt wurden und in die Rechte des\nBerufungsbeklagten als Stockwerkeigentümer eingegriffen wurde.\n\n6.a) Nach Art. 712a Abs. 1 ZGB ist Stockwerkeigentum der\nMiteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht\ngibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen\nauszubauen. Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und\nbaulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen\nStockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechts erschweren und die\ngemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise\nbeeinträchtigen (Art. 712a Abs. 2 ZGB). Der konkrete Umfang der sich aus dem\n10\n\nSonderrecht ergebenden Befugnisse eines bestimmten Stockwerkeigentümers\nergibt sich nicht bloss aus dem Gesetz, sondern kann auch im Errichtungsakt, im\nReglement und allenfalls in der Hausordnung umschrieben werden (Bösch, Basler\nKommentar zum Schweizerischen Privatrecht, a.a.O., N 5 zu Art. 712a ZGB).\nWelche Bauteile nicht als Sonderrecht ausgeschieden werden können und den in\nArt. 712a ZGB ausgeführten Beschränkungen unterliegen, wird in Art. 712b ZGB\numschrieben. Bauteile, die für den festen Bestand, die konstruktive Gliederung und\nFestigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von\nBedeutung sind oder die die äussere Gestalt und das Aussehen bestimmen, sind\ngemeinschaftliche Bauteile (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Mit der Regelung des\nSonderrechts wird indessen bloss umschrieben, welche Befugnisse dem einzelnen\nStockwerkeigentümer in der Ausübung seines Sonderrechts zukommen und wo\nderen Grenzen liegen. Dies bedeutet indessen entgegen der Auffassung der\nVorinstanz noch nicht, dass in gemeinschaftliche Bauteile eingreifende bauliche\nMassnahmen durch einen Miteigentümer überhaupt nicht oder ausschliesslich unter\nZustimmung sämtlicher Miteigentümer rechtens sind. Für die Zuständigkeit zu\nVerwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten nämlich nach der\nVerweisungsnorm von Art. 712g Abs. 1 ZGB die Bestimmungen über das\nMiteigentum (Art. 647 - 647e ZGB). Diese Bestimmungen wiederum können -\nausschliesslich im Begründungsakt oder mit einstimmigem Beschluss aller\nStockwerkeigentümer - durch eine andere Ordnung ersetzt werden, soweit sie es\nnicht selber ausschliessen (Art. 712g Abs. 2 ZGB). Art. 712g Abs. 1 ZGB verweist\ndamit integral auf die Bestimmungen des gewöhnlichen Miteigentums von Art. 647\nbis 647e ZGB.\n\nb) Die Bestimmungen über das gewöhnliche Miteigentum sehen hinsichtlich\nbaulicher Massnahmen vor, dass notwendige Unterhalts-, Erneuerungs- und\nUmbauarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der\nSache nötig sind, mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt\nwerden dürfen (Art. 647c Abs. 1 ZGB), es für Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die\neine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder\nGebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, der Zustimmung der Mehrheit aller\nMitglieder, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, bedarf (Art. 647d Abs.\n1 ZGB) und schliesslich der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende\nBauarbeiten nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden dürfen (Art.\n647e Abs. 1 ZGB). Damit sind bei Bauarbeiten an gemeinschaftlichen Teilen je nach\nderen Natur unterschiedliche Mehrheitsverhältnisse notwendig. Entgegen der\nAuffassung der Vorinstanz bedarf es nicht in allen Fällen der Einstimmigkeit. Die\n11\n\n"}