{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-11_2003-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_11", "Checksum": "13808572761357f60283ca967dc92c2a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.05.2003 ZF 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.05.2003 ZF 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Verfehlt sei\nder Einwand der Einstimmigkeit im Sinne der Verschönerung und Bequemlichkeit\nder Massnahme. Die qualifizierte Mehrheit liege vor, wenn drei von fünf\nStockwerkeigentümer mit einer Wertquote von insgesamt 611/1000 zugestimmt\nhätten. Betroffenen Stockwerkeigentümern stehe dagegen ein Vetorecht im Sinne\nvon Art. 647d Abs. 2 ZGB zu. Der betroffene Stockwerkeigentümer müsse aber\nbeweisen, dass die Ausbauarbeiten die Nutzung der Sache zum bisherigen Zweck\nerheblich und dauernd erschwerten oder die Sache unwirtschaftlich gemacht würde.\nSolches sei nicht der Fall. Eine Beeinträchtigung der Wohnung B. liege nicht vor.\nDass die mögliche Einsehbarkeit des Balkons eine Gebrauchsminderung darstelle,\nsei spitzfindig, zumal der Balkon auch vom zweiten Stock aus einsehbar sei. Der\nBerufungskläger könne im Sinne der Verhältnismässigkeit höchstens dazu\nverpflichtet werden, den Rückbau derart vorzunehmen, dass das Fenster nicht\ngeöffnet werden könne. K. B. habe sich in ihrer Zeugenaussage ohnehin nicht auf\ndie Einsehbarkeit, sondern auf die Abhörbarkeit der Gespräche berufen. Der\nBerufungsbeklagte habe die dauernde Beeinträchtigung seines Nutzungs- und\nGebrauchsrechts seiner Wohnung weder behauptet noch bewiesen. Er habe nur\ndas äussere Erscheinungsbild der Stockwerkeigentumsliegenschaft bemängelt.\nDas klägerische Rechtsbegehren sei im Übrigen aufgrund seiner Formulierung gar\nnicht durchsetzbar. Eventualiter stellte sich der Berufungskläger auf den\nStandpunkt, dass ihm ein Überbaurecht nach Art. 674 ZGB zustehe, welches er\neinredeweise geltend mache. Art. 674 Abs. 3 ZGB schliesse ein solches zwar aus,\nwenn der beeinträchtigte Nachbar rechtzeitig Einsprache erhebe. Nach dem Umbau\nim Frühling/Frühsommer 2001 habe der Berufungsbeklagte indessen erst im\nSeptember 2001 interveniert, was nicht mehr rechtzeitig sei. Die Einsprachefrist\ngegen das Baugesuch sei ebenfalls verwirkt worden. Der Überbau sei gutgläubig\nerfolgt, zumal der Berufungskläger sich gutgläubig auf den Zirkulationsbeschluss\nhabe berufen können und die Hausverwaltung auch nach Erteilung der\nBaubewilligung nichts von sich habe hören lassen. Der Berufungskläger habe davon\nausgehen dürfen, dass sein Nachbar die Opposition aufgegeben habe. Beim\nÜberbaurecht zu würdigen seien die besonderen Umstände. Es sei eine\nInteressenabwägung vorzunehmen. Die Nachteile für den Berufungsbeklagten\nseien marginal. Es frage sich, ob nicht gar ein Rechtsmissbrauch von Seiten von I.\n8\n\nB. vorliege, wenn dieser erst interveniert habe, als die Umbauten bereits ausgeführt\nworden seien.\n\nc) Der Berufungsbeklagte liess anlässlich der mündlichen\nBerufungsverhandlung entgegnen, es gelte der Grundsatz der Unantastbarkeit der\nelementarsten Gebäudeteile. Die Dachlukarne und das Fenster würden die\nkonstruktive Gliederung, die Festigkeit des Gebäudes und die architektonische\nKonzeption des Hauses verändern. Im Zweifelsfall sei zu Gunsten des bestehenden\nZustandes auszugehen. Kein Stockwerkeigentümer könne von sich aus\nÄnderungen an der äusseren Sache vornehmen. Im Benützungsreglement sei\nausdrücklich eine Unterlassungspflicht statuiert, die einer unmittelbaren\ngesetzlichen Eigentumsbeschränkung gleichkomme. Der Berufungskläger habe\nvon Anfang an um die Bedeutung dieser Vorschriften gewusst und die\nEinstimmigkeit gekannt. Er habe auch gewusst, dass die Miteigentümer F. die\nZustimmung nur unter bestimmten Voraussetzung abgegeben hätten. Ebenso habe\ner die Praxis und Übung in der Stockwerkeigentümergemeinschaft gekannt, habe\ndoch vor Jahren ein Eigentümer an der Ostfassade einen Balken bauen wollen.\nWenn der Berufungskläger sich auf einen nachträglichen Beschluss für eine\nnützliche Baute nach Art. 647d ZGB berufe, so sei im Zweifelsfall eine luxuriöse\nBaute anzunehmen. Dazu seien verschiedene Kriterien massgebend, nämlich der\nSachnutzen der Betroffenen, welcher vorliegend nur für den Beklagten zutreffe, die\nWertsteigerung, welche im konkreten Fall nur dem Berufungskläger zukomme\nsowie Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten nach dem\nWortlaut von Art. 647d ZGB, nicht aber Neubauten. Das Reglement habe die\nArbeiten ebenfalls geregelt. Vorliegend sei wegen des grösseren\nMinderheitenschutzes auf eine luxuriöse Massnahme zu schliessen. Selbst\nandernfalls sei das Vetorecht nach Art. 647d Abs. 2 ZGB zu beachten. Es liege eine\ndauernde und erhebliche Beeinträchtigung von I. B. vor. Aus einer ruhigen und\nabgesonderten Dachwohnung sei mit dem Umbau eine normale Ferienwohnung mit\nerheblicher Mehrbelastung geworden.\n\n4. Soweit der Berufungskläger wie bereits vor der Vorinstanz das\nKlagebegehren des Berufungsbeklagten als ungenügend qualifiziert, so ist mit der\nVorinstanz festzuhalten, dass das klägerische Rechtsbegehren dem\nBerufungskläger fraglos vor Augen gehalten hat, was der Berufungsbeklagte damit\nbezwecken will, nämlich die Beseitigung der vom Berufungskläger erstellten\nDachlukarne und des Fensters an der Westfassade. Der Kläger hat ausgeführt,\ndass die ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümer erstellten Umbauten in den\n9\n\n"}