{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-11_2003-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_11", "Checksum": "13808572761357f60283ca967dc92c2a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.05.2003 ZF 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.05.2003 ZF 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung des Dachlukarne-Umbaus und der Wohnraumerweiterung | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:18", "Checksum": "ac6bd905d74681926f810dee7236f6cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.05.2003 ZF 2003 11\nRegeste:\nWiederherstellung des Dachlukarne-Umbaus und der Wohnraumerweiterung | ZGB Sachenrecht\n\n Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie der Parteien\nin ihren Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1. Nach Art. 219 Abs. 1 ZPO kann gegen Urteile der Bezirksgerichte innert\nder peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils\nBerufung an das Kantonsgericht erklärt werden. Diese hat die formulierten Anträge\nauf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue\n6\n\nEinreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Der Berufungskläger hat\nsein Rechtsmittel frist- und formgerecht eingereicht.\n\n2. Was den von der Dachlukarne aus in die Wohnung des\nBerufungsbeklagten hineingeschlagenen Nagel betrifft, hat sich der\nBerufungskläger anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung bereit erklärt,\ndiesen zu entfernen. Von dieser Bereitschaft wird Vormerk genommen. Zur\neinvernehmlichen Erledigung sind die Parteien gehalten, den Zugang in ihre\nWohnungen für die entsprechenden Arbeiten zu gewährleisten. Damit bildet der in\ndie Wohnung des Berufungsbeklagten ragende Nagel nicht mehr weiter\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es braucht daher nicht weiter\nentschieden zu werden, ob hinsichtlich der Beseitigung des Nagels keine\ngenügende Vermittlung stattgefunden hat oder der Nagel als Teil der gerügten\nDachlukarne zu betrachten wäre. Zu entscheiden bleibt hingegen, ob die\nDachlukarne und das Fenster an der Westfassade zu Recht erbaut worden sind.\n\n3.a) Die Vorinstanz hat den Rückbau der Dachlukarne sowie des Fensters\nangeordnet. Sie hat ausgeführt, jeder Eigentümer sei gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB\nlegitimiert, sich gegen Beeinträchtigungen seines Eigentums zur Wehr zu setzen,\nauch wenn diese durch einen Miteigentümer erfolge. Vorliegend seien\ngemeinschaftliche Teile beeinträchtigt worden. Veränderungen an\ngemeinschaftlichen Bauteilen dürften von Stockwerkeigentümern aber nach dem\nBenützungs- und Verwaltungsreglement, welches in Wiederholung von Art. 712a\nAbs. 2 ZGB eine unmittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkung wiedergebe,\nnicht vorgenommen werden. Dies gelte insbesondere für die Dachlukarne und den\nNeueinbau des Fensters, welche in nicht im Sonderrecht stehene Bauteile\neingreifen würden. A. hätte den Umbau nur ausführen dürfen, wenn er über die\nZustimmung aller Stockwerkeigentümer verfügt hätte. Damit bestehe eine\nungerechtfertigte Beeinträchtigung von I. B..\n\nb) Der Berufungskläger liess anlässlich der mündlichen\nBerufungsverhandlung ausführen, das Rechtsbegehren des Klägers sei derart\nverfasst gewesen, dass es nicht habe durchgesetzt werden können. An dieser\nEinrede werde festgehalten. Es sei nicht Sache des Richters, dieses umzudeuten.\nIn rechtlicher Hinsicht sei massgebend, ob für die Umbauarbeiten die Zustimmung\nder Stockwerkeigentümer vorliege. Soweit dies mit dem Zirkularbeschluss nicht\ngeschehen sei, könne die Zustimmung durchaus später mit einer qualifizierten\nMehrheit nachgeholt werden. Diese sei spätestens bei der ausserordentlichen\n7\n\n"}