{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-11_2003-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_11", "Checksum": "13808572761357f60283ca967dc92c2a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.05.2003 ZF 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.05.2003 ZF 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Dachlukarne verändere die Ansicht der\nSüdfassade wesentlich und erheblich negativ, sei weder proportional noch vermöge\nsie architektonisch zu überzeugen. Das äussere Ansehen der Westfassade sei\ndurch das Fenster wesentlich beeinträchtigt. Ebenso tangiere die Erweiterung des\nInnenraums seine Wohnung. Insbesondere das Fenster sei zu weit an den Balkon\ndes Klägers herangebaut, was ihn beim Aufenthalt auf dem Balkon störe und ihn in\nseiner Bewegungsfreiheit einenge. Wie in das Eigentum des Klägers eingegriffen\nworden sei, zeige auch der in seine Wohnung eingeschlagene Nagel. Seine\nEigentumsrechte seien erheblich verletzt worden.\n\nC. A. liess mit Prozessantwort vom 12. März 2002 die Abweisung der Klage\nbeantragen. Die Stellungnahme der Parteien auf die Aufforderung der\nHausverwaltung hin habe eine Zustimmung von vier Stockwerkeigentümern mit\neiner Wertquote von 800/1000 ergeben. Das Baugesuch sei korrekt eingereicht und\ndie Bewilligung erteilt worden. Einsprachen seien nicht eingegangen. Die\nStockwerkeigentümerversammlung vom 21. September 2001 habe das gleiche Bild\ngezeigt. Der Kläger habe als einziger Eigentümer opponiert. Die\n4\n\nStockwerkeigentümer hätten den Bauarbeiten mit einem qualifizierten Mehr\nzugestimmt. Die Planabweichung sei auf einen unkorrekten Begründungsplan\nzurückzuführen. Das Fenster läge nicht so nahe am Balkon, wenn dieser\nentsprechend dem Begründungsplan erstellt worden wäre.\n\nD. In seiner Stellungnahme entgegnete der Kläger, die Wertquote des\nKlägers betrage nur 198/1000, der angebliche Zirkulationsbeschluss sei nicht im\nVerhältnis 800 zu 200, sondern von 611/1000 mit einer Enthaltung von 189/1000\nerfolgt. Die Zustimmung der Miteigentümer F. sei unter Bedingungen erfolgt.\nUnzutreffend sei, dass der Kläger die Balkonlage verändert habe. Vielmehr habe\neine Veränderung mit zusätzlichem Balkon bereits im Jahre 1979 unter Zustimmung\naller Miteigentümer stattgefunden.\n\nE. Mit Urteil vom 30. Januar 2003, mitgeteilt am 12. Februar 2003, erkannte\ndas Bezirksgericht Prättigau/Davos:\n\n„1. Die Klage des I. B. gegen A. wird teilweise gutgeheissen und A. wird\nverpflichtet, die jüngst erstellte Dachlukarne (Südfassade) und das jüngst\nerstellte Fenster (Westfassade) so zurückzubauen, dass die\nUmfassungsmauer, Fassade und das Dach aussehen, als wäre dort nie\neine Dachlukarne und ein Fenster eingebaut gewesen. Zudem hat A. den\nin die Wohnung durchgeschlagenen Nagel zu entfernen. Im übrigen wird\ndie Klage abgewiesen.\n2. Die Kosten des Kreises Klosters von Fr. 132.00 gehen je hälftig zulasten\ndes I. B. und des A.. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos,\nbestehend aus\n- einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00\n- Schreibgebühren von Fr. 460.00\n- Barauslagen von Fr. 75.20\ntotal somit von Fr. 5'535.20\ngehen je hälftig (= je Fr. 2'767.60) zulasten des I. B. und des A.. Sie werden\nmit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.\n3. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n5. (Mitteilung).“\n\nDer Kläger habe dem Umbaubegehren des Beklagten nie zugestimmt. Dass\ner keine Einsprache gegen das Baugesuch erhoben habe, ändere an seinen\nzivilrechtlichen Ansprüchen nichts. Das klägerische Rechtsbegehren genüge. Nach\ndem Benützungs- und Verwaltungsreglement der\nStockwerkeigentümergemeinschaft wie auch nach Art. 712a ZGB sei es den\n5\n\nStockwerkeigentümern nicht gestattet, Veränderungen an gemeinschaftlichen\nTeilen des Gebäudes, an dessen Untergrund sowie an der Liegenschaft überhaupt\nvorzunehmen. Es handle sich dabei um eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung.\nDies gelte insbesondere für die Erstellung einer Dachlukarne sowie eines Fensters\nbei nicht im Sondereigentum stehenden Bauteilen. Dafür sei die Zustimmung aller\nStockwerkeigentümer notwendig. Ein Stockwerkeigentümer könne jede\nungerechtfertigte Einwirkung abwehren, wobei es keine Rolle spiele, von wem diese\nausgehe. Es sei offensichtlich, das der Kläger durch die Dachlukarne und das\nFenster in seinem Stockwerkeigentum ungerechtfertigt beeinträchtigt sei. Dies treffe\nfür die Schaffung des neuen Innenwohnraums demgegenüber nicht zu.\n\nF. Gegen dieses Urteil liess A. am 27. Februar 2003 Berufung an das\nKantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen:\n\n„1. Ziffer 1, Sätze 1 und 2, sowie die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des\nangefochtenen Urteils seien aufzuheben.\n2. Die Klage des Berufungsbeklagten I. B. sei abzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“\n\nG. An der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 20.\nMai 2003 waren A. und I. B. sowie die Rechtsvertreter beider Parteien anwesend.\nGegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine\nEinwände erhoben. Der Rechtsvertreter von A. bestätigte seine in der\nBerufungserklärung gestellten Anträge. Der Rechtsvertreter von I. B. beantragte in\nseinem Plädoyer die vollumfängliche Abweisung der gegnerischen Begehren.\n\nDie Rechtsvertreter beider Parteien gaben im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b\nOG die schriftliche Ausfertigung ihrer Vorträge zu den Akten.\n\n"}