{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-11_2003-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de16b7956d4ea9f3dc84b4729b628a98563077eeeeb885b5cf72d892216cfeaeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_11", "Checksum": "13808572761357f60283ca967dc92c2a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.05.2003 ZF 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 20.05.2003 ZF 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Mai 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nZF 03 11\n\nUrteil\nZivilkammer\n\nVizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und\nSutter-Ambühl, Aktuar ad hoc Cavegn.\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes A., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nChristian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 30. Januar 2003, mitgeteilt am\n12. Februar 2003, in Sachen des I. B., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz,\ngegen den Beklagten und Berufungskläger,\n\nbetreffend Wiederherstellung des Dachlukarne-Umbaus und eines eingebauten\nFensters,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft „C.“, Parzelle Nr. 2904 des\nGrundbuchs der Gemeinde D., besteht aus fünf Stockwerkeigentumseinheiten. I. B.\nist Alleineigentümer von Hauptbuchblatt-Nr. 51'077 mit einem Sonderrecht an der\n4½-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss mit einer Wertquote von 200/1000. A. ist\nEigentümer von Hauptbuchblatt-Nr. 51'076 mit einem Sonderrecht an der 3½-\nZimmer-Wohnung mit einer Wertquote von 189/1000. Der Miteigentümer E. ist\nEigentümer von zwei Wohnungen mit einer Wertquote von je 239/1000, während\ndie Miteigentümer F. Eigentümer einer Wohnung mit einer Wertquote von 133/1000\nsind. Die Verwaltung wird von der G. besorgt.\n\nIm Frühling 2000 beabsichtigte A., eine Decke in seinen Wohnraum\neinzuziehen, eine Dachlukarne auf der südlichen Dachhälfte zu erstellen und ein\nFenster in die Westfassade einzubauen. Die G. informierte mit Schreiben vom 13.\nMärz 2000 die Stockwerkeigentümer über das Vorhaben und bat diese, zum\nUmbauvorhaben Stellung zu nehmen. I. B. widersetzte sich mit Schreiben vom 22.\nMärz 2000 an die Verwaltung und vom 30. Mai 2000 an A. dem Umbauvorhaben\ninfolge geltend gemachter übermässiger Einwirkungen auf sein Eigentum. Die\nEigentümer E. und F. dagegen stimmten dem Vorhaben zu. Das Baugesuch wurde\nam 17. März 2000 publiziert. Nach unbenutzter Einsprachefrist wurde die\nBaubewilligung von der Gemeinde H. am 12. April 2000 erteilt. Eine privatrechtliche\nEinsprache wurde ebenfalls nicht erhoben.\n\nIm Frühling 2001 liess A. die Umbauarbeiten ausführen. Am 11. Juli 2001\nbemerkte dies die Ehefrau von I. B., K. B., anlässlich eines Ferienbesuches und\nbeanstandete dies bei der G.. Am 21. September 2001 fand eine ausserordentliche\nStockwerkeigentümerversammlung statt mit dem Traktandum der Genehmigung\ndes Ausbaus der Wohnung A.. Dabei gab der Miteigentümer E. bekannt, dass er\ngegen den Ausbau keine Einwendungen habe, die Miteigentümer F. erachteten den\nAusbau zwar als nicht sehr schön, verzichteten im Sinne eines guten\nEinvernehmens aber auf eine Klage. I. B. wehrte sich hingegen weiterhin.\n\nB. Am 19. Oktober 2001 liess I. B. beim Vermittleramt des Kreises Klosters\neine Klage auf Verpflichtung von A. zur Versetzung des Einbaus des Fensters, der\nDachlukarne und der Wohnraumerweiterung in den ursprünglichen Zustand\nanhängig machen. Ebenso verlangte er die Androhung von Art. 292 StGB bei\nallfälliger Widerhandlung sowie die Ermächtigung, im Falle des Widerhandelns\ngegen das Urteil die Wiederherstellung auf Kosten des Beklagten selbst vornehmen\nzu lassen. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 12. Dezember 2001\n3\n\nwurde am 29. Januar 2002 der Leitschein ausgestellt. I. B. liess die Streitsache\nalsdann mit Prozesseingabe vom 5. Februar 2002 dem Bezirksgericht\nPrättigau/Davos mit folgendem Rechtsbegehren unterbreiten:\n\n„1. Es sei der Beklagte gerichtlich zu verpflichten, die ohne Zustimmung der\nStockwerkeigentümer in seiner Ferienwohnung in der „C.“, im Frühjahr\n2001 vorgenommenen baulichen Veränderungen mit Einbau eines\nFensters, Dachlukarne und Wohnraumerweiterung wieder in den\nursprünglichen Zustand zu versetzen.\n2. Es sei das Urteil auf Wiederherstellung ausdrücklich unter der\nStrafandrohung von Art. 292 StGB zu erlassen, wonach mit Haft oder\nBusse bestraft wird, wer einer gerichtlichen Verfügung keine Folge leistet.\n3. Es sei der Kläger bereits heute unabhängig eines allfälligen\nStrafverfahrens zu ermächtigen, im Falle der Widerhandlung gegen das\nUrteil auf Wiederherstellung der unrechtmässig vorgenommenen\nUmbauten in vorstehender Ziff. 1 auf Kosten des Beklagten die\nWiederherstellung selbst vorzunehmen oder in Auftrag zu geben.\n3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt.“\n\n"}