verfügt: 1. Die Berufung wird infolge verspäteter Zahlung des Gerichtskostenvorschusses gestützt auf Art. 224 Abs. 1 ZPO am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 75.--, total somit Fr. 1'075.--, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident