- dass der Kantonsgerichtspräsident gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO eine offensichtlich verspätete Berufung ohne weiteres Verfahren abschreiben kann, - dass diese Voraussetzungen aufgrund obiger Erwägungen erfüllt sind und die Berufung somit am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist, - dass unter diese Umständen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsklägerin gehen, - dass auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Berufungsbeklagten verzichtet werden kann, da ihnen im Berufungsverfahren noch kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, 5