- dass offengelassen werden kann, ob mit dem Hinweis in der Verfügung vom 04. April 2003, dass der Kostenvorschuss am letzten Tag der Frist auf dem Postcheckkonto des Kantonsgerichts eingegangen sein muss, ausgedrückt werden wollte, dass die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses auch dann als verspätet angesehen wird, wenn die Bank den Zahlungsauftrag der Post rechtzeitig übermittelt, die Zahlung von der Post aber zu spät vergütet wird,