- dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 118 Ia 12) bei Benützung des Sammelauftragsdienstes der PTT für die Fristwahrung genügt, wenn einerseits spätestens der letzte Tag der vom Gericht festgesetzten Frist als Fälligkeitsdatum eingesetzt ist und andererseits der Datenträger innert dieser Frist der Post übergeben wird, - dass das Kantonsgericht von Graubünden sich dieser Rechtsprechung in dem in PKG 1994 Nr. 14 veröffentlichten Entscheid angeschlossen hat,