- dass mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 13. Mai 2003 S. eine weitere Frist bis zum 06. Juni 2003 zur Beibringung der er- 3 wähnten Bestätigung der Post angesetzt und die auf 19. Mai 2003 angesetzte Berufungsverhandlung abgesetzt wurde, - dass T. R. und V. R. am 15. Mai 2003 beantragten, auf die Berufung sei wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten, - dass S. mit Schreiben vom 06. Juni 2003 rechtzeitig die Bestätigung der Postfinance beibrachte,