- dass S. am 05. Mai 2003 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche und kantonsgerichtliche Praxis aufgefordert wurde, zur Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses Stellung zu nehmen, - dass die entsprechende Vernehmlassung rechtzeitig eingegangen ist, - dass aufgrund entsprechender Beilagen nachgewiesen werden konnte, dass S. ihrer Bank den Zahlungsauftrag innert der vom Kantonsgericht angesetzten Frist erteilt hat, indes der Nachweis, dass die Bank den Zahlungsauftrag rechtzeitig an die Post weitergeleitet hat, noch nicht erbracht werden konnte, da die Post für eine derartige Bestätigung längere Zeit brauche,