- dass auf Erstreckungsgesuch von S. vom 04. April 2003 hin eine Nachfrist gemäss Art. 39 ZPO bis zum 30. April 2003 für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, wobei ausdrücklich vermerkt wurde, dass bis spätestens am letzten Tag der Frist der Kostenvorschuss auf dem Postcheckkonto des Kantonsgerichts eingegangen sein muss, - dass gemäss Kontoauszug der Postfinance der Gerichtskostenvorschuss erst mit Valuta 02. Mai 2003 eingegangen ist,