{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-10_2003-06-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d8d620b5f28ee0e81676a5addb4a2cab38e19422b70459bc2a08775ba7a64ccdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d8d620b5f28ee0e81676a5addb4a2cab38e19422b70459bc2a08775ba7a64ccdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_10", "Checksum": "354c5be0e54008bab2caeeea8ecb27be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.06.2003 ZF 2003 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.06.2003 ZF 2003 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Februar 2002, mitgeteilt am\n21. Januar 2003, in Sachen der Berufungsklägerin gegen T. R. und V. R., Beklagte\nund Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad,\nHartbertstrasse 1, Postfach 111, 7002 Chur,\n\nbetreffend Testamentteilungültigkeit,\n\nwird nach Einsichtnahme in die Berufung vom 03. März 2003 und in die Akten betreffend die Rechtzeitigkeit der Leistung des Gerichtskostenvorschusses sowie in\nErwägung,\n2\n\n- dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Urteil vom 12. Dezember 2002,\nmitgeteilt am 21. Januar 2003, eine Klage von S. gegen T. R. und V. R. betreffend Testamentteilungültigkeit abgewiesen hat,\n\n- dass S. dagegen am 03. März 2003 zuhanden des Kantonsgerichts von\nGraubünden Berufung eingereicht hat,\n\n- dass mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 25.\nMärz 2003 die Berufungsverhandlung auf den 19. Mai 2003 angesetzt und die\nBerufungsklägerin gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 11. April 2003 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 10‘000.-- zu bezahlen,\n\n- dass auf Erstreckungsgesuch von S. vom 04. April 2003 hin eine Nachfrist\ngemäss Art. 39 ZPO bis zum 30. April 2003 für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, wobei ausdrücklich vermerkt wurde, dass bis\nspätestens am letzten Tag der Frist der Kostenvorschuss auf dem Postcheckkonto des Kantonsgerichts eingegangen sein muss,\n\n- dass gemäss Kontoauszug der Postfinance der Gerichtskostenvorschuss erst\nmit Valuta 02. Mai 2003 eingegangen ist,\n\n- dass S. am 05. Mai 2003 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche und kantonsgerichtliche Praxis aufgefordert wurde, zur Rechtzeitigkeit der Bezahlung\ndes Gerichtskostenvorschusses Stellung zu nehmen,\n\n- dass die entsprechende Vernehmlassung rechtzeitig eingegangen ist,\n\n- dass aufgrund entsprechender Beilagen nachgewiesen werden konnte, dass\nS. ihrer Bank den Zahlungsauftrag innert der vom Kantonsgericht angesetzten\nFrist erteilt hat, indes der Nachweis, dass die Bank den Zahlungsauftrag rechtzeitig an die Post weitergeleitet hat, noch nicht erbracht werden konnte, da die\nPost für eine derartige Bestätigung längere Zeit brauche,\n\n- dass mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 13.\nMai 2003 S. eine weitere Frist bis zum 06. Juni 2003 zur Beibringung der er-\n3\n\nwähnten Bestätigung der Post angesetzt und die auf 19. Mai 2003 angesetzte\nBerufungsverhandlung abgesetzt wurde,\n\n- dass T. R. und V. R. am 15. Mai 2003 beantragten, auf die Berufung sei wegen\nverspäteter Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten,\n\n- dass S. mit Schreiben vom 06. Juni 2003 rechtzeitig die Bestätigung der Postfinance beibrachte,\n\n- dass daraus hervorgeht, dass die beauftragte Bank der Berufungsklägerin, die\nUBS AG, das entsprechende File am 30. April 2003, um 13.24 Uhr, mit Ausführungsdatum (Fälligkeitsdatum) 02. Mai 2003 angeliefert hat und die Gutschrift auf das Postcheckkonto des Kantonsgerichts von Graubünden auftragsgerecht am 02. Mai 2003 vorgenommen worden sei,\n\n- dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 118 Ia 12) bei\nBenützung des Sammelauftragsdienstes der PTT für die Fristwahrung genügt,\nwenn einerseits spätestens der letzte Tag der vom Gericht festgesetzten Frist\nals Fälligkeitsdatum eingesetzt ist und andererseits der Datenträger innert dieser Frist der Post übergeben wird,\n\n- dass das Kantonsgericht von Graubünden sich dieser Rechtsprechung in dem\nin PKG 1994 Nr. 14 veröffentlichten Entscheid angeschlossen hat,\n\n- dass offengelassen werden kann, ob mit dem Hinweis in der Verfügung vom\n04. April 2003, dass der Kostenvorschuss am letzten Tag der Frist auf dem\nPostcheckkonto des Kantonsgerichts eingegangen sein muss, ausgedrückt\nwerden wollte, dass die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses auch dann\nals verspätet angesehen wird, wenn die Bank den Zahlungsauftrag der Post\nrechtzeitig übermittelt, die Zahlung von der Post aber zu spät vergütet wird,\n\n- dass vorliegend die Post bestätigt, dass sie wohl den Zahlungsauftrag am 30.\nApril 2003 erhalten hat, welcher indessen mit dem Ausführungsdatum (Fälligkeitsdatum) vom 02. Mai 2003 versehen war,\n4\n\n- dass diese Bestätigung von der Berufungsklägerin nicht in Frage gestellt wird,\n\n- dass somit gemäss Gerichtspraxis der Zahlungsauftrag der Bank an die Post\nein verspätetes Fälligkeitsdatum aufwies,\n\n- dass aufgrund dieses Auftrages der Gerichtskostenvorschuss auch verspätet\ngeleistet wurde,\n\n- dass der Kantonsgerichtspräsident gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO eine offensichtlich verspätete Berufung ohne weiteres Verfahren abschreiben kann,\n\n- dass diese Voraussetzungen aufgrund obiger Erwägungen erfüllt sind und die\nBerufung somit am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist,\n\n"}