III. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Kantonsgerichts zu Lasten der Berufungsklägerin. Da sich die Berufungsbeklagten am Berufungsverfahren nicht beteiligten, entfällt eine aussergerichtliche Entschädigung für dieses Verfahren. 2 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 120.--, total somit Fr. 3'120.- -, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. Mitteilung an: __________