Ausgehend von dem für gerechtfertigt erscheinenden Honorar nach Zeitaufwand von 7'500 Franken erscheint ein gesamter Honoraranspruch von 15'000 Franken, der somit einen Streitwertzuschlag von 100 % beinhaltet, als durchaus angemessen. Indem es die aussergerichtliche Entschädigung auf diesen Betrag festsetzte, hat das Bezirksgericht jedenfalls das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten, so dass sein Entscheid zu bestätigen und die Berufung als unbegründet abzuweisen ist.