Gesamthaft betrachtet ist das Kantonsgericht auf Grund dieser Überlegungen der Auffassung, dass ein Honorar nach Zeitaufwand von 7'500 Franken den im Rahmen der aussergerichtlichen Entschädigung zu vergütenden notwendigen Zeitaufwand reichlich abgilt. Offenbar hat auch das Bezirksgericht den Aufwand in dieser Grössenordnung gesehen, ohne dass es sich auf Zeitangaben des Vertreters der Beklagten stützen konnte. Ausgehend von dem für gerechtfertigt erscheinenden Honorar nach Zeitaufwand von 7'500 Franken erscheint ein gesamter Honoraranspruch von 15'000 Franken, der somit einen Streitwertzuschlag von 100 % beinhaltet, als durchaus angemessen.