Das Aktenmaterial hielt sich in Grenzen und der Tatsache, dass teilweise französischsprachige Dokumente zu bearbeiten waren und es sich um ein nicht ganz alltägliches Rechtsgebiet handelte, wurde dadurch sehr grosszügig Rechnung getragen, dass ein gegenüber dem seinerzeit gültigen normalen Stundenansatz von 200 Franken um 50 % erhöhter Ansatz von 300 Franken zur Anwendung gebracht wurde. Gesamthaft betrachtet ist das Kantonsgericht auf Grund dieser Überlegungen der Auffassung, dass ein Honorar nach Zeitaufwand von 7'500 Franken den im Rahmen der aussergerichtlichen Entschädigung zu vergütenden notwendigen Zeitaufwand reichlich abgilt.