Ausgehend von einem Streitwert von rund 10’302'000 Franken wird sodann ein Zuschlag von Fr. 206'040.— erhoben, was gesamthaft ein Honorar von Fr. 224'340.— ergibt, das sodann auf pauschal 200'000 Franken reduziert wird. Setzt man das Honorar nach Zeitaufwand dem Interessenwertzuschlag gegenüber, ergibt dies ausgehend von dem in der Berufung erwähnten Arbeitsaufwand von 61 Stunden genau wie im oben zitierten Fall ZB 04 7 einen unanständig hohen Streitwertzuschlag, der 1125 % des Stundenhonorars entspricht! Nun kommt aber hinzu, dass nach Auffassung des Kantonsgerichts der behauptete Zeitaufwand wesentlich übersetzt erscheint. Was die Prozessantwort betrifft, gesteht auch Dr. F. zu, dass