Er hat damit verkannt, dass bei der Bemessung des Interessenwertzuschlags eben auch das Stundenhonorar von wesentlicher Bedeutung ist. Im Berufungsverfahren wird nun der Zeitaufwand mit 61 Stunden beziffert, wegen fremdsprachigen Aktenmaterials, Anwendung ausländischen Recht und wegen des Erfordernisses von Spezialkenntnissen im SchKG ein erhöhter Stundenansatz von 300 Franken beansprucht und damit ein Honorar nach Zeitaufwand von 18'300 Franken errechnet. Ausgehend von einem Streitwert von rund 10’302'000 Franken wird sodann ein Zuschlag von Fr. 206'040.— erhoben, was gesamthaft ein Honorar von Fr. 224'340.— ergibt, das sodann auf pauschal 200'000 Franken reduziert wird.