Im vorliegenden Fall hat der Vertreter der Berufungsklägerin der Vorinstanz keine Angaben über die von ihm aufgewendete Arbeitszeit geliefert. Er ist offenbar davon ausgegangen, das Honorar nach Zeitaufwand sei im Vergleich zum Interessenwertzuschlag so unbedeutend, dass es vernachlässigbar sei. Er hat damit verkannt, dass bei der Bemessung des Interessenwertzuschlags eben auch das Stundenhonorar von wesentlicher Bedeutung ist.