So hat der Kantonsgerichtsausschuss in einem Urteil vom 16. März 2004 (ZB 04 7) entschieden, dass bei einem Streitwert von 18'000'000 Franken und einem Honorar nach Zeitaufwand von 8'000 Franken ein Streitwertzuschlag von 90'000 Franken unverhältnismässig hoch und mit den Grundsätzen der Honorarordnung unvereinbar sei, und es wurde der von der Vorinstanz zugestandene Zuschlag von 18'000 Franken als angemessen bezeichnet. Im vorliegenden Fall hat der Vertreter der Berufungsklägerin der Vorinstanz keine Angaben über die von ihm aufgewendete Arbeitszeit geliefert.