Proportionalität soll gerade ein übermässiges und mit den in Art. 2 aufgeführten Grundlagen in offenkundigem Widerspruch stehendes Auseinanderklaffen von Honorar nach Zeitaufwand und Streitwertzuschlag vermieden werden, das in keiner Art und Weise mehr zu rechtfertigen wäre. Zwar ist dem Vertreter der Berufungsklägerin zuzustimmen, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 2 der Honorarordnung, wonach der Interessenwertzuschlag ein nach Zeitaufwand berechnetes Honorar von nicht mehr als 3'000 Franken nicht um mehr als 100 % übersteigen darf, nicht im Verhältnis von 1:1 auf Fälle anzuwenden ist, bei denen das nach Stunden berechnete Honorar