Die Honorarordnung hält diesen Grundsatz ganz generell fest; für die in der Berufung geltend gemachte Relativierung in Fällen von besonders hohen Streitwerten kann also keine Rede sein, ja die entsprechende Bestimmung würde überhaupt keinen Sinn machen, wollte man der Argumentation des Rechtsvertreters der Beklagten folgen. Mit dem Grundsatz der zu beachtenden 2