Die Honorarordnung bringt damit zum Ausdruck, dass die Honorarberechnung nicht auf der Grundlage des Streit- oder Interessenwerts steht. Zwar kann ein von diesem abhängiger Zuschlag erhoben werden, doch muss dieser nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz gemäss Art. 5 Abs. 3, erster Satz, der Honorarordnung in einem angemessenen Verhältnis zum Zeitaufwand stehen. Die Honorarordnung hält diesen Grundsatz ganz generell fest;