Die Argumentation des Vertreters der Berufungsklägerin hält vor den von der Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes aufgestellten Grundsätzen nicht stand. Diese hält in ihrem Artikel 2 fest, Grundlage für die Bemessung des Honorars bildeten der nach den Umständen gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeiten und Bedeutung der Sache, die mit der Sache verbundene Verantwortung sowie die eigene Kostenstruktur des Anwalts. Die Honorarordnung bringt damit zum Ausdruck, dass die Honorarberechnung nicht auf der Grundlage des Streit- oder Interessenwerts steht.