Es treffe zwar zu, dass für die Prozessantwort ein eher bescheidener Aufwand nötig gewesen sei, hingegen übersehe die Vorinstanz, dass die Prozessvorbereitung einen enormen Aufwand erfordert habe, und das vorinstanzliche Plädoyer habe denn auch rund zwanzig Seiten umfasst. Gesamthaft habe sich vor erster Instanz ein Aufwand von 61 Stunden, also ein offensichtlich über der Norm liegender Zeitaufwand ergeben. Auf die Einreichung einer Kostennote sei verzichtet worden, weil sich die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung ohnehin im Wesentlichen nur nach der Höhe des Streitwertzuschlages gerichtet habe.