Der Einwand des Bezirksgerichts, wonach der Streitwertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen müsse, sei im vorliegenden Fall nicht angebracht, sondern nur auf Fälle mit normalem Streitwert zugeschnitten; bei ausgesprochen hohen Streitwerten reduziere sich nämlich die angestrebte Proportionalität auf einen derart kleinen Nenner, dass sie praktisch unbedeutend werde. Es treffe zwar zu, dass für die Prozessantwort ein eher bescheidener Aufwand nötig gewesen sei, hingegen übersehe die Vorinstanz, dass die Prozessvorbereitung einen enormen Aufwand erfordert habe, und das vorinstanzliche Plädoyer habe denn auch rund zwanzig Seiten umfasst.