Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hält dem in seiner schriftlichen Berufungsbegründung entgegen, die Konklusion der Vorinstanz würde zum paradoxen Ergebnis führen, dass – wenn überhaupt kein Kostenvorschuss verlangt worden wäre – anzunehmen wäre, es werde auf jede Honorierung verzichtet. Der Einwand des Bezirksgerichts, wonach der Streitwertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen müsse, sei im vorliegenden Fall nicht angebracht, sondern nur auf Fälle mit normalem Streitwert zugeschnitten;