messenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand zu stehen. Der Vertreter der Beklagten habe nach der Ausarbeitung der Prozessantwort einen Kostenvorschuss von 10'000 Franken verlangt, also mit einem Honorar in dieser Grössenordnung gerechnet. Der knappe Umfang seiner Rechtsschrift bestätige diese Einschätzung, so dass eine Entschädigung von 15'000 Franken angemessen erscheine. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hält dem in seiner schriftlichen Berufungsbegründung entgegen, die Konklusion der Vorinstanz würde zum paradoxen Ergebnis führen, dass – wenn überhaupt kein Kostenvorschuss verlangt worden wäre – anzunehmen wäre, es werde auf jede Honorierung verzichtet.