Das Bezirksgericht stellte denn auch fest, die geforderte Entschädigung werde allein mit dem Hinweis auf den Streitwertzuschlag als gerechtfertigt bezeichnet, wogegen Angaben über den Aufwand fehlten. Nach Art. 5 Abs. 3 der Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes habe aber der Interessenwertzuschlag in einem ange- 2