Es hätten ganze Ringordner voll von Akten, teils sogar in französischer Sprache, studiert werden müssen, und es hätten sich auch aussergewöhnliche Schwierigkeiten durch die Überprüfung des französischen Rechts und die Einarbeitung in ausgesprochene Spezialgebiete des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts geboten. Eine Kostennote, aus der sich der immense Aufwand ergeben hätte, reichte Rechtsanwalt Dr. F. allerdings nicht ein. Das Bezirksgericht stellte denn auch fest, die geforderte Entschädigung werde allein mit dem Hinweis auf den Streitwertzuschlag als gerechtfertigt bezeichnet, wogegen Angaben über den Aufwand fehlten.