II. Der Rechtsvertreter der Konkursmasse A. X. hat bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine aussergerichtliche Entschädigung von 200'000 Franken geltend gemacht. Zur Begründung dieses ungewöhnlichen Anspruchs hat er in seinem Plädoyer damit argumentiert, dass der vorliegende Fall einen enormen Aufwand erfordert habe. Es hätten ganze Ringordner voll von Akten, teils sogar in französischer Sprache, studiert werden müssen, und es hätten sich auch aussergewöhnliche Schwierigkeiten durch die Überprüfung des französischen Rechts und die Einarbeitung in ausgesprochene Spezialgebiete des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts geboten.