Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I. Nachdem die Rechtsvertreterin von D. X. ausdrücklich erklärt hat, dass ihr Mandant keinen Kostenvorschuss leisten werde und folglich auf die Einreichung einer Prozessantwort verzichtet werde, und da auch von seiten der Berufungsbeklagten C. X. und E. X. kein Kostenvorschuss einging, sind alle drei Erben der B. X. entsprechend der Androhung in der Verfügung vom 22. April 2004 gestützt auf Art. 39 Abs. 2 ZPO vom Verfahren auszuschliessen und es ist über die Berufung auf Grund der schriftlichen Ausführungen des Vertreters der Konkursmasse A. X. vom 18. August 2003 zu entscheiden.