von D. X. dem Kantonsgericht mit, ihr Mandant werde den Kostenvorschuss nicht leisten und somit auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichten. Wie bereits am 14. November 2003 mitgeteilt worden sei, anerkenne D. X. das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Dezember 2001, und er erachte demnach auch dessen Entscheid über die aussergerichtliche Entschädigung als angemessen. Rechtsanwältin Monica Kohler teilte am 10. Juni 2004 lediglich mit, dass sie auf Grund einer Vollmacht vom 3. Februar 2004 den Berufungsbeklagten C. X. vertrete. Seitens des Rechtsvertreters von E. X. erfolgte keine Reaktion auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 22. April 2004.