Innert der angesetzten Frist gingen keine Erbenerklärungen ein und es wurde seitens der Erbengemeinschaft auch kein Gerichtskostenvorschuss geleistet. Der Kantonsgerichtspräsident stellte daher in einer Verfügung vom 22. April 2004 fest, es gehe aus den Akten nicht hervor, dass einer der Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätte und ebenso wenig habe einer der Erben den Abstand vom Prozess erklärt. Die Erben träten somit von Gesetzes wegen in den Prozess ein, so dass das Berufungsverfahren weiterzuführen sei. Sobald der Kostenvorschuss von 12'000 Franken für das Berufungsverfahren bezahlt sei, würden die Erben zur Einreichung der Berufungsantwort aufgefordert. Gehe der Kostenvorschuss