D. Neben der Abschreibung der Berufung der B. X. vom 8. Januar 2002 forderte der Kantonsgerichtspräsident deren Erben in seiner Verfügung vom 26. März 2003 auch auf, sich gemäss Art. 35 Abs. 1 ZPO dazu zu äussern, ob sie den Prozess gemäss Berufung der Konkursmasse A. X. vom 14. Januar 2002 fortführen wollten oder nicht. Innert der angesetzten Frist gingen keine Erbenerklärungen ein und es wurde seitens der Erbengemeinschaft auch kein Gerichtskostenvorschuss geleistet.