Der Kantonsgerichtspräsident schrieb darauf die von B. X. erklärte Berufung durch Verfügung vom 26. März 2003 mangels einstimmiger Erklärung zur Weiterführung des Verfahrens als erledigt ab. Das Schweizerische Bundesgericht trat auf eine von E. X. gegen diese Verfügung erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit Urteil vom 18. August 2004 nicht ein.