Rechtsanwalt Dr. F. reichte darauf am 18. August 2003 seine schriftliche Berufungsbegründung ein. Während des Berufungsverfahrens verstarb in Paris auch B. X., worüber Rechtsanwalt Clopath das Kantonsgericht am 2. September 2003 orientierte. Während in der Folge zwei der drei Erben, nämlich C. X. und D. X., das erstinstanzliche Urteil anerkannten, erklärte E. X., er wolle den Prozess weiterführen. Der Kantonsgerichtspräsident schrieb darauf die von B. X. erklärte Berufung durch Verfügung vom 26. März 2003 mangels einstimmiger Erklärung zur Weiterführung des Verfahrens als erledigt ab.